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Pflege eines Angehörigen § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Seite 123 im link Harald Thome
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Pflege eines Angehörigen § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Seite 123 im link Harald Thome
Pflege eines Angehörigen § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Ein Urteil dazu:
S 55 AS 24521/10 ER · SG B · Beschluss vom 01.09.2010 · rechtskräftig
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
52
- Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn die „Ausübung“ der Arbeit, also ihre
konkreter Vollzug einschl der zeitlichen Inanspruchnahme, mit der
Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann. „Pflege“ meint jede Art der auf
Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder
Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei der Alltagsgestaltung, die
sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche
Versorgung (vgl insoweit § 14 Abs 1 u 4 SGB XI) sowie die
kommunikativ-emotionale Zuwendung bezieht. Der Begriff des Angehörigen,
den das Gesetz nicht weiter definiert, ist weit zu verstehen; er darf
nicht biologistisch verengt ausgelegt werden. Angehörige sind nach den
Wertungen des SGB II zumindest all solche Personen, die einer Bedarfs-
(§ 7 Abs 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs 5 SGB II)
zugehören können (Gagel/Hämlein SGB II § 10 Rn 28). Als weiterer
Anhaltspunkt kommt § 16 Abs 5 SGB X in Betracht (Brühl LPK-SGB II 2.
Aufl (2007) § 10 Rn 27). Es geht um eine qualifizierte Nähebeziehung,
die jedenfalls Verwandtschaft und Schwägerschaft, aber zB auch Pflege-
und Stiefkinderbeziehungen umfasst. Soweit die idS zu verstehende
53
- „Pflege“ muss nicht zwingend unter Inanspruchnahme der Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung erbracht werden
(Hauck/Noftz/Voelzke/Valgolio SGB II § 10 Rn 20), insbes muss der
erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Angehörigen pflegt, keine
förmliche Pflegeperson iSd § 19 S 1 SGB XI sein oder gar Leistungen zur
sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalten. Pflege „eines“ Angehörigen
meint Pflege „von“ Angehörigen, denn es ist nicht selten, dass eine
Person mehrere Personen pflegt, etwa beide (Schwieger-)Elternteile; wenn
bereits die Pflege eines Angehörigen zur Unzumutbarkeit führt, dann
erst recht die Pflege mehrerer Angehöriger. Die „Pflege“, also das
Gesamt der konkret erbrachten Pflegeleistungen, darf mit der konkreten
Arbeit nicht vereinbar sein, dh, die Pflege muss, wenn die Arbeit
aufgenommen wird, nicht mehr wie bisher realisiert werden können.
Quelle: Kapp in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching
§ 10 SGB II Rz. 52, 53
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=134138&exportformat=HTM
[b]Seite 118 - 125 Harald Thome im Link
[/b]
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-24.01.2015.pdf
Willi S
Ein Urteil dazu:
S 55 AS 24521/10 ER · SG B · Beschluss vom 01.09.2010 · rechtskräftig
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
52
- Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn die „Ausübung“ der Arbeit, also ihre
konkreter Vollzug einschl der zeitlichen Inanspruchnahme, mit der
Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann. „Pflege“ meint jede Art der auf
Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder
Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei der Alltagsgestaltung, die
sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche
Versorgung (vgl insoweit § 14 Abs 1 u 4 SGB XI) sowie die
kommunikativ-emotionale Zuwendung bezieht. Der Begriff des Angehörigen,
den das Gesetz nicht weiter definiert, ist weit zu verstehen; er darf
nicht biologistisch verengt ausgelegt werden. Angehörige sind nach den
Wertungen des SGB II zumindest all solche Personen, die einer Bedarfs-
(§ 7 Abs 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs 5 SGB II)
zugehören können (Gagel/Hämlein SGB II § 10 Rn 28). Als weiterer
Anhaltspunkt kommt § 16 Abs 5 SGB X in Betracht (Brühl LPK-SGB II 2.
Aufl (2007) § 10 Rn 27). Es geht um eine qualifizierte Nähebeziehung,
die jedenfalls Verwandtschaft und Schwägerschaft, aber zB auch Pflege-
und Stiefkinderbeziehungen umfasst. Soweit die idS zu verstehende
53
- „Pflege“ muss nicht zwingend unter Inanspruchnahme der Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung erbracht werden
(Hauck/Noftz/Voelzke/Valgolio SGB II § 10 Rn 20), insbes muss der
erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Angehörigen pflegt, keine
förmliche Pflegeperson iSd § 19 S 1 SGB XI sein oder gar Leistungen zur
sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalten. Pflege „eines“ Angehörigen
meint Pflege „von“ Angehörigen, denn es ist nicht selten, dass eine
Person mehrere Personen pflegt, etwa beide (Schwieger-)Elternteile; wenn
bereits die Pflege eines Angehörigen zur Unzumutbarkeit führt, dann
erst recht die Pflege mehrerer Angehöriger. Die „Pflege“, also das
Gesamt der konkret erbrachten Pflegeleistungen, darf mit der konkreten
Arbeit nicht vereinbar sein, dh, die Pflege muss, wenn die Arbeit
aufgenommen wird, nicht mehr wie bisher realisiert werden können.
Quelle: Kapp in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching
§ 10 SGB II Rz. 52, 53
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=134138&exportformat=HTM
[b]Seite 118 - 125 Harald Thome im Link
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Willi S
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