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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. Empty Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:30 am

Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig

Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC muss bezahlen.[/b]


Denn
er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits
überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder
einsparen(monatliche fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels
Taxifahrten ).



Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09;
1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische
Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an
Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.
Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum
durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr
sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der
Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht
aus der Regelleistung an- oder einsparen.

Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein,
dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG
entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum
benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG
nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen,
als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der
sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.

Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des Sozialgerichtes, dass es die
Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren Belastungen überprüft.


http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8

Gruß Willi S
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