hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

Nach unten

Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. Empty Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:30 am

Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig

Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC muss bezahlen.[/b]


Denn
er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits
überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder
einsparen(monatliche fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels
Taxifahrten ).



Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09;
1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische
Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an
Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.
Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum
durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr
sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der
Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht
aus der Regelleistung an- oder einsparen.

Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein,
dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG
entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum
benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG
nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen,
als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der
sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.

Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des Sozialgerichtes, dass es die
Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren Belastungen überprüft.


http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
» Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es
» Haben Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept
» ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II
»  Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten