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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II
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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23
AS 612/13 ER – nicht rechtskräftig
ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer
Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum
Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21
Abs. 6 SGB II.
Der Höhe nach ist der Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die günstigsten
zumutbaren Reise — und Unterkunftsmöglichkeiten beschränkt.
Der Hilfebedürftige muss sich auf alle zur Verfügung
stehenden Einsparmöglichkeiten verweisen lassen (vgl. LSG Niedersachsen —
Bremen vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER).
Auf die Gewährung zusätzlicher Verpflegungskosten
besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Hilfebedürftige diesbezüglich
entsprechend Aufwendungen in Deutschland erspart (vgl. LSG Rheinland — Pfalz
vom 24.11.2010 — L 1 SO 133/10).
weiterlesen und Quelle
hier
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/alg-ii-empfanger-hat-anspruch-auf.html
Willi S
AS 612/13 ER – nicht rechtskräftig
ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer
Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum
Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21
Abs. 6 SGB II.
Der Höhe nach ist der Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die günstigsten
zumutbaren Reise — und Unterkunftsmöglichkeiten beschränkt.
Der Hilfebedürftige muss sich auf alle zur Verfügung
stehenden Einsparmöglichkeiten verweisen lassen (vgl. LSG Niedersachsen —
Bremen vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER).
Auf die Gewährung zusätzlicher Verpflegungskosten
besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Hilfebedürftige diesbezüglich
entsprechend Aufwendungen in Deutschland erspart (vgl. LSG Rheinland — Pfalz
vom 24.11.2010 — L 1 SO 133/10).
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Willi S
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