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Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I - Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I - § 65 SGB I - selbstständige Tätigkeit - Vergangenheit
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Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I - Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I - § 65 SGB I - selbstständige Tätigkeit - Vergangenheit
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2015 - L 7 AS 312/14 B - rechtskräftig
Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.
Leitsatz ( Autor )
1. Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
2. Diese Obliegenheit erstreckt sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.
Leitsatz ( Autor )
1. Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
2. Diese Obliegenheit erstreckt sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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