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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer

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Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer Empty Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 16, 2015 10:13 am

 allgemeinen Schuldentilgung, die nicht Aufgabe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sein kann.



Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - L 18 AS 1826/14



Leitsatz (Autor)
Diese Kosten dienen nicht dem Erhalt der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird. Denn die Kosten sind nur dadurch entstanden, dass die LB trotz der Beendigung des Mietverhältnisses und des mehrfach gewährten Vollstreckungsschutzes ihre frühere Wohnung nicht räumte, sondern die Räumung zwangsweise vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden musste. Damit sind diese Kosten aber zugleich auch nicht als "angemessen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175319&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 676/13 - wonach Kosten aufgrund einer Räumungsklage grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/

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