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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).

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Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R). Empty Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:19 am


Das Jobcenter
hatte die Übernahme von Sperrmüllkosten, die vom Müllentsorger gesondert
berechnet wurden verweigert, weil es sich nicht um Kosten der

Unterkunft, sondern der allgemeinen Lebenshaltung handelt. Zu den Kosten
der Unterkunft gehören die nach der Betriebskostenverordnung BKV (iVm §
556 Abs. 1 BGB) umlagefähigen Betriebskosten (BSG,19.02.2009 - B 4 AS
48/08 R). Die Kosten der Müllbeseitigung sind § 2 Nr. 8 BKV auch die
Kosten der Müllbeseitigung, wozu auch Sperrmüll gehört.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_48.08_R.htm

Wieder ein erfolgreicher Fall von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

Anmerkung von Willi 2: Hier Dankesgrüße und Lob von den Betroffenen.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1760983
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kosten-fur-sperrmull-gehoren-zu-den.html


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