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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bedarfe für Schülerbeförderung können nur dann anerkannt werden, wenn und soweit die Beförderungskosten nicht durch Dritte übernommen werden - Schüler im Sinne des § 28 SGB II - Fahrtkosten sind bereits in der BAföG-Leistung enthalten

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Bedarfe für Schülerbeförderung können nur dann anerkannt werden, wenn und soweit die Beförderungskosten nicht durch Dritte übernommen werden - Schüler im Sinne des § 28 SGB II - Fahrtkosten sind bereits in der BAföG-Leistung enthalten  Empty Bedarfe für Schülerbeförderung können nur dann anerkannt werden, wenn und soweit die Beförderungskosten nicht durch Dritte übernommen werden - Schüler im Sinne des § 28 SGB II - Fahrtkosten sind bereits in der BAföG-Leistung enthalten

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 13, 2014 12:14 pm

Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 24.07.2014 -S 23 AS 3357/13 - rechtskräftig - Die Berufung war zuzulassen.



Leitsatz (Autor)
Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ist bei Bezug von BAföG-Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172807&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/

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