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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Anwendbarkeit des § 16 SGB 1 im Sozialhilferecht - Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger

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  Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Anwendbarkeit des § 16 SGB 1 im Sozialhilferecht - Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger  Empty Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Anwendbarkeit des § 16 SGB 1 im Sozialhilferecht - Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 12:54 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2014 - L 20 SO 411/12 - Berufung anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 23/14 R



Zur Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten nach § 25 SGB XII.

Leitsätze ( Autor)

1. § 16 SGB I ist auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13- ).

2. Denn Sinn und Zweck des § 16 SGB I ist es, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Dieser Zweck würde aber unterlaufen, wenn es die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, in der Hand hätte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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