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Kenntnis des Sozialhilfeträgers SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen - Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend – keine Kenntnis durch Übermittlung des Telefax
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Kenntnis des Sozialhilfeträgers SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen - Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend – keine Kenntnis durch Übermittlung des Telefax
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2018 - L 9 SO 28/14
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfe ist zwar - bis auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach § 18 SGB XII antragsunabhängig zu gewähren, was einen "niederschwelligen" Zugang zu den Hilfen des SGB XII gewährleisten soll (Sächsisches LSG, Urteil vom 06.03.2013, Az.: L 8 SO 4/10).
Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist aber, dass dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis in diesem Sinne hatte der Beklagte (oder auch ein sonstiger Leistungsträger i.S.v. § 18 Abs. 2 SGB XII) bis zum Tod der Pflegebedürftigen nicht.
Keine hinreichende Kenntnis vom Bedarfsfall hatte der Beklagte aber deshalb, weil ihr die Kenntnis über die Hilfebedürftigkeit der Pflegebedürftigen durch das Telefax nicht vermittelt wurde. Der Vordruck enthält keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Pflegebedürftigen. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird nicht einmal behauptet, geschweige denn durch jedenfalls rudimentäre Angaben etwa zur Rente der Pflegebedürftigen näher skizziert. Allein das Kreuz im Feld Sozialhilfe in der Kopfzeile des Vordrucks vermittelt dem Beklagten keine Kenntnis der Hilfebedürftigkeit.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172850&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfe ist zwar - bis auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach § 18 SGB XII antragsunabhängig zu gewähren, was einen "niederschwelligen" Zugang zu den Hilfen des SGB XII gewährleisten soll (Sächsisches LSG, Urteil vom 06.03.2013, Az.: L 8 SO 4/10).
Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist aber, dass dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis in diesem Sinne hatte der Beklagte (oder auch ein sonstiger Leistungsträger i.S.v. § 18 Abs. 2 SGB XII) bis zum Tod der Pflegebedürftigen nicht.
Keine hinreichende Kenntnis vom Bedarfsfall hatte der Beklagte aber deshalb, weil ihr die Kenntnis über die Hilfebedürftigkeit der Pflegebedürftigen durch das Telefax nicht vermittelt wurde. Der Vordruck enthält keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Pflegebedürftigen. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird nicht einmal behauptet, geschweige denn durch jedenfalls rudimentäre Angaben etwa zur Rente der Pflegebedürftigen näher skizziert. Allein das Kreuz im Feld Sozialhilfe in der Kopfzeile des Vordrucks vermittelt dem Beklagten keine Kenntnis der Hilfebedürftigkeit.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172850&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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