Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger
Seite 1 von 1
Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger
Kenntnis vom Hilfebedarf
Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig
Leitsätze (srif.de)
Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.
Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.
Quelle: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=26
Volltext der Entscheidung: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG frankfurt/main&datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S 30 SO 138/11][url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S 30 SO 138/11[/url]]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S%2030%20SO%20138/11[/url][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig
Leitsätze (srif.de)
Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.
Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.
Quelle: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=26
Volltext der Entscheidung: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG frankfurt/main&datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S 30 SO 138/11][url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S 30 SO 138/11[/url]]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S%2030%20SO%20138/11[/url][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger
» Kenntnis des Sozialhilfeträgers SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen - Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend – keine Kenntnis durch Übermittlung des Telefax
» Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es
» Träger der Sozialhilfe muss keine Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII für die Antragstellerin übernehmen, weil ihr Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I verjährt war.
» Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.
» Kenntnis des Sozialhilfeträgers SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen - Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend – keine Kenntnis durch Übermittlung des Telefax
» Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es
» Träger der Sozialhilfe muss keine Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII für die Antragstellerin übernehmen, weil ihr Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I verjährt war.
» Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema