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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalles - Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der für die

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Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalles - Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der für die Empty Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalles - Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der für die

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 4:46 pm

Kostensicherheit wesentlichen Umstände 

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

Leitsätze ( Autor)
Kein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferin nach § 25 SGB XII.

Die Nothilfe setzt nicht nur voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss, sondern auch, dass dem Nothelfer nicht vorgeworfen werden kann, den Sozialhilfeträger nicht umgehend informiert zu haben. Dies hat die Antragstellerin unterlassen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13273&pos=9&anz=222


Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R - Die Regelung des Sozialhilferechts über den Anspruch eines Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen findet im Asylbewerberleistungsrecht keine analoge Anwendung.

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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