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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung der Rechtswidrigkeitsgründe - keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuc

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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung der Rechtswidrigkeitsgründe - keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuc Empty Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung der Rechtswidrigkeitsgründe - keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuc

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 24, 2014 11:38 am

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13


Leitsatz (Autor)
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss stets auf einen konkreten Einzelfall bezogen sein, d.h. es muss eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung, z.B. ein bestimmter Minderungsbescheid, zur Überprüfung gestellt werden; wird hingegen pauschal und ohne Einzelfallbezug das gesamte Handeln des Grundsicherungsträgers zur Überprüfung gestellt, wird keine Prüfpflicht ausgelöst.
 
Quelle:  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13433&pos=20&anz=23
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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