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Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden - Selbsthilfebemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht
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Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden - Selbsthilfebemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 22.10.2014 - S 14 AS 1004/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden, denn die Antragstellerin hat keine Versuche dar- und belegt, ihre Stromversorgung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen, obwohl ein Lieferantenwechsel ein naheliegendes und erfolgversprechendes Mittel ist, eine kurzfristige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.
2. Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER). Der Netzbetreiber ist dann gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) verpflichtet, eine Stromdurchleitung zum Letztverbraucher unverzüglich wiederherzustellen, und kann dies nicht vom Ausgleich von Zahlungsrückständen gegenüber dem bisherigen Stromanbieter abhängig machen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/14 B ER - und - L 7 AS 1290/14 B - rechtskräftig - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden, denn die Antragstellerin hat keine Versuche dar- und belegt, ihre Stromversorgung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen, obwohl ein Lieferantenwechsel ein naheliegendes und erfolgversprechendes Mittel ist, eine kurzfristige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.
2. Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER). Der Netzbetreiber ist dann gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) verpflichtet, eine Stromdurchleitung zum Letztverbraucher unverzüglich wiederherzustellen, und kann dies nicht vom Ausgleich von Zahlungsrückständen gegenüber dem bisherigen Stromanbieter abhängig machen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/14 B ER - und - L 7 AS 1290/14 B - rechtskräftig - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
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