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Bulgarische Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).
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Bulgarische Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).
Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 28.10.2013 - S 16 AS 534/13 ER
Leitsätze
Auch ohne Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedarf es für eine positive Prognose der Dauerhaftigkeit eines Aufenthaltes im Bundesgebiet eines rechtmäßigen Aufenthaltes.
Europarechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen der prognostischen Betrachtung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts als Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164981&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Auch ohne Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedarf es für eine positive Prognose der Dauerhaftigkeit eines Aufenthaltes im Bundesgebiet eines rechtmäßigen Aufenthaltes.
Europarechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen der prognostischen Betrachtung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts als Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164981&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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