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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

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§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Empty § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 17, 2013 9:36 am

Ausland haben, nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht. 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - L 2 SO 3798/12

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237

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