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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft - Räumungsklage - Leistungseinstellung

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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft - Räumungsklage - Leistungseinstellung  Empty Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft - Räumungsklage - Leistungseinstellung

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 11:50 am

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2014 - S 1 SO 3291/14 ER



Leitsätze (Juris)
Allein der Umstand, dass ein Hilfesuchender aufgrund eines Titels verpflichtet ist, seine angemietete Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben, führt, solange er die Wohnung tatsächlich noch nutzt, nicht zu einer Änderung seiner Bedarfssituation. Die hieraus gestützte (Zahlungs-)Einstellung der Hilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger ist rechtswidrig.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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