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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - stationäre Einrichtung - Bekleidungsbeihilfe - notwendiger Bedarf - Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit einer ungeprüften Anwendung von Preislisten durch den

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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - stationäre Einrichtung - Bekleidungsbeihilfe - notwendiger Bedarf - Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit einer ungeprüften Anwendung von Preislisten durch den  Empty Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - stationäre Einrichtung - Bekleidungsbeihilfe - notwendiger Bedarf - Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit einer ungeprüften Anwendung von Preislisten durch den

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 02, 2013 9:04 pm

Sozialhilfeträger SGB XII

SG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2013 - S 22 SO 29/12

Leitsätze:
Der Bedarf an notwendiger Kleidung konkretisiert sich anhand der fallbezogenen zugrunde zu legenden Tatsachen.

Eine ungeprüfte Anwendung einer verwaltungsseitigen herangezogenen Preisliste wird der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs notwendige Kleidung nicht gerecht. Eine Preisliste kann lediglich eine Orientierungshilfe sein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive= 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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