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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zufluss einer Arbeitsentgeltzahlung für mehrere Monate - Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags unter Berücksichtigung des Erarbeitungszeitraums
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zufluss einer Arbeitsentgeltzahlung für mehrere Monate - Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags unter Berücksichtigung des Erarbeitungszeitraums
BSG, Urteil vom 17.07. 2014 - B 14 AS 25/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF (nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ist beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen, wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis - wie hier - mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte.
2. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF bzw nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Trotz Zuflusses erst am letzten Tag des Monats war auch das Ende Januar 2011 gutgeschriebene Januargehalt im Januar zur Deckung des Lebensunterhalts der Leistungsbezieherin einzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173041&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF (nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ist beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen, wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis - wie hier - mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte.
2. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF bzw nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Trotz Zuflusses erst am letzten Tag des Monats war auch das Ende Januar 2011 gutgeschriebene Januargehalt im Januar zur Deckung des Lebensunterhalts der Leistungsbezieherin einzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173041&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
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