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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei nichtselbstständiger Arbeit - vorläufige Leistungsbewilligung - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei nichtselbstständiger Arbeit - vorläufige Leistungsbewilligung - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei nichtselbstständiger Arbeit - vorläufige Leistungsbewilligung - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 3:23 pm

 Entscheidung



Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 03.12.2014 - S 24 AS 846/13




Leitsatz (Autor)

1.Auch bei der abschließenden Festsetzung der Leistungen darf ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 – L 12 AS 691/11, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 – L 5 AS 487/10).

2. Die in der Rechtsprechung geäußerte Rechtsauffassung, dass sich die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-VO nur auf vorläufige Regelungen bezieht (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 12.09.2013 – S 22 AS 7699/11) und demnach bei der endgültigen Festsetzung nicht mehr angewendet werden kann, findet keine Stütze im Gesetz.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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