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Zur Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB II-Leistungsempfängern
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Zur Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB II-Leistungsempfängern
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2014 - L 3 AS 315/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzug einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II, ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (Hausbesuch) zu überprüfen.
2. Die Duldung der Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungsempfänger die Duldung der Inaugenscheinnahme, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung nicht durch andere Beweismittel im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden kann, die objektive Beweislast für die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Anspruchsvoraussetzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3. Sind in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, findet eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls statt. Zur berücksichtigen ist hierbei auch die Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene für ihn nachteilige Situation. Dies gilt bei Streitigkeiten über einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch für die Verweigerung der Duldung einer Inaugenscheinnahme der Wohnung, wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung bestehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Darf das Jobcenter Leistungsbeziehende zu Hause kontrollieren? - ein Beitrag von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2012 Heft 3, 57 - 60, Kurznachricht abgedruckt hier: http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/startseite/?user_aktuelles_pi1[aid]=238015&cHash=3f7a44004cd6002dd85889606c3315f8
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzug einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II, ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (Hausbesuch) zu überprüfen.
2. Die Duldung der Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungsempfänger die Duldung der Inaugenscheinnahme, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung nicht durch andere Beweismittel im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden kann, die objektive Beweislast für die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Anspruchsvoraussetzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3. Sind in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, findet eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls statt. Zur berücksichtigen ist hierbei auch die Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene für ihn nachteilige Situation. Dies gilt bei Streitigkeiten über einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch für die Verweigerung der Duldung einer Inaugenscheinnahme der Wohnung, wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung bestehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Darf das Jobcenter Leistungsbeziehende zu Hause kontrollieren? - ein Beitrag von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2012 Heft 3, 57 - 60, Kurznachricht abgedruckt hier: http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/startseite/?user_aktuelles_pi1[aid]=238015&cHash=3f7a44004cd6002dd85889606c3315f8
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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