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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zulässigkeit einstweiliger Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG bei vorläufigem Bescheid (§ 328 Abs. 2 SGB III)

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 Zulässigkeit einstweiliger Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG bei vorläufigem Bescheid (§ 328 Abs. 2 SGB III)  Empty Zulässigkeit einstweiliger Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG bei vorläufigem Bescheid (§ 328 Abs. 2 SGB III)

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 12:00 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - L 20 AS 2061/14 B ER - rechtskräftig



Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz bei bestandskräftigem Verwaltungsakt - keine Umdeutung in Antrag auf Erlass einer vorläufigen Regelung in Bezug auf ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10

Leitsätze (Autor)

Ein bindender Ablehnungsbescheid (§ 77 SGG) schließt einen Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Regelungsanordnung) aus.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss eines bestimmten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. Denn eine einstweilige Anordnung dient dazu, das jeweilige Hauptsacheverfahren zu flankieren. Ein anderer Anspruch als der im jeweiligen Hauptsacheverfahren verfolgte kann deshalb mit einer einmal beantragten einstweiligen Anordnung nicht gesichert werden.

Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB X kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden (vgl. bereits SächsLSG, Beschluss vom 25. August 2008 - L 3 B 317/08 AS-ER ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172256&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso LSG Berlin-Br., Beschluss vom 10. April 2012 - L 20 AS 702/12 B ER, L 20 AS 703/12 B PKH, n. v.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Mai 2011 - L 3 AS 378/11 B ER - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. September 2010 - L 5 AS 1480/10 B ER; LSG Bayern, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 11 AS 20/09 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 9 AS 626/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; anderer Auffassung LSG BB, Beschluss vom 01. November 2011 - L 25 AS 1646/11 B ER - .

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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