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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides - unzureichende Festlegung der

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Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides - unzureichende Festlegung der Empty Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides - unzureichende Festlegung der

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:28 am

Leistungen für Bewerbungskosten 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER

Leitsätze (Juris)
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so das die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153974&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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