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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlung

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Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlung Empty Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlung

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 04, 2014 8:10 am

 Vergleichbarkeit mit Tilgungsraten - Vermögensbildung

BSG, Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R


Leitsätze ( Autor)
1. Keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztes Wohneigentum.
 
In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R).
 
2. Widerspruch und Klage können sich auf die Kosten der Unterkunft beschränken, es muss nicht zwingend die Bewilligung insgesamt angegriffen werden.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-4&nr=13616&pos=3&anz=5 
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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