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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die grundsätzliche Frage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 -

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Die grundsätzliche Frage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 - Empty Die grundsätzliche Frage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 -

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 25, 2014 11:31 am

B 7b AS 2/05 R -, 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R, 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R und 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R) sind Tilgungsleistungen nur in dem besonderen Ausnahmefall zu übernehmen, wenn es um den Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - L 19 AS 423/14 NZB - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)



Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Bedingungen Tilgungsleistungen, die der ursprüngliche Eigentümer nach unentgeltlicher Übertragung des Eigentums und Einräumung eines Nießbrauchrechts aufgrund des Übertragungsvertrages weiter zu tragen hat, betrifft einen Einzelfall und eine Fallkonstellation, die nicht für eine erhebliche Zahl von Fällen entscheidungserheblich ist. Auch eine Fortwirkung aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sie sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG beantworten. Die Rechtsprechung des BSG ist zu der Übernahme von Tilgungsleistungen auch auf den hiesigen Fall anwendbar.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/

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