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Die Rentenzahlungen sind Tilgungsleistungen zur Finanzierung eines Eigenheims gleichzustellen.
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Die Rentenzahlungen sind Tilgungsleistungen zur Finanzierung eines Eigenheims gleichzustellen.
BSG, Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 41/13 R und - B 14 AS 42/13 R
Leitsätze (Autor)
Die von den Leistungsbeziehern gezahlte monatliche Rente iHv von 440 Euro an die frühere Eigentümerin des von ihnen nun bewohnten und in ihrem Eigentum stehenden Hauses ist nicht als Aufwendung für die Unterkunft anzuerkennen.
In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R). So lagen die Verhältnisse hier bei dem Alter der früheren Eigentümerin nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13422
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die von den Leistungsbeziehern gezahlte monatliche Rente iHv von 440 Euro an die frühere Eigentümerin des von ihnen nun bewohnten und in ihrem Eigentum stehenden Hauses ist nicht als Aufwendung für die Unterkunft anzuerkennen.
In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R). So lagen die Verhältnisse hier bei dem Alter der früheren Eigentümerin nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13422
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
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