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Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist
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Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 18.07.2012,- L 18 AS 1632/12 NZB -
http://www.jurablogs.com/de/nichtzulassungsbeschwerde-zurueckzuweisen-denn-rechtsprechung-bsg-geklaert-angemessene
Nichtzulassungsbeschwerde
ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt,
wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II
bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln
ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR
4-4200 § 22 Nr 42;
B 14 AS 50/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11916&linked=urt
BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R-).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12132
Eine
objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel
angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG
schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in
Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in
einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil
vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R- BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22
Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36).
B 4 AS 30/08 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10999
Dem
hat sich der 14. Senat des BSG zumindest dann angeschlossen, wenn - wie
im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem
wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung
des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt
und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird
oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem
angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können.
Denn
dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße
Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.
Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet
des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des
sozialen Umfelds ist eine normale Folge der gesetzlichen Regelung (so
BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R-).
B 14 AS 32/09 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12160
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die
Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und
Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als
Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss
gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen
Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert
einfließt(BSG,Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 50/10 R - ).
B 14 AS 50/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11916&linked=urt
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/nichtzulassungsbeschwerde-ist.html
Willi S
http://www.jurablogs.com/de/nichtzulassungsbeschwerde-zurueckzuweisen-denn-rechtsprechung-bsg-geklaert-angemessene
Nichtzulassungsbeschwerde
ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt,
wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II
bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln
ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR
4-4200 § 22 Nr 42;
B 14 AS 50/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11916&linked=urt
BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R-).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12132
Eine
objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel
angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG
schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in
Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in
einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil
vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R- BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22
Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36).
B 4 AS 30/08 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10999
Dem
hat sich der 14. Senat des BSG zumindest dann angeschlossen, wenn - wie
im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem
wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung
des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt
und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird
oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem
angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können.
Denn
dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße
Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.
Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet
des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des
sozialen Umfelds ist eine normale Folge der gesetzlichen Regelung (so
BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R-).
B 14 AS 32/09 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12160
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die
Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und
Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als
Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss
gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen
Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert
einfließt(BSG,Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 50/10 R - ).
B 14 AS 50/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11916&linked=urt
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Willi S
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