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Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld sind von SGB II-Grundleistungen ausgeschlossen.
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Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld sind von SGB II-Grundleistungen ausgeschlossen.
BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R
Leitsätze (Autor)
Nach § 7 Abs. 5 S 1 SGB II aF haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es für § 7 Abs. 5 S 1 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III an. Diese war hier gegeben.
Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende ist es konsequent, ihn auf diejenigen zu erstrecken, denen Teilhabeleistungen erbracht werden. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13498
Anmerkung: vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R, Rn. 20 m.w.N.).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Nach § 7 Abs. 5 S 1 SGB II aF haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es für § 7 Abs. 5 S 1 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III an. Diese war hier gegeben.
Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende ist es konsequent, ihn auf diejenigen zu erstrecken, denen Teilhabeleistungen erbracht werden. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13498
Anmerkung: vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R, Rn. 20 m.w.N.).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
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