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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung der für die Anschaffung einer Sehbrille erforderlichen Mittel als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), wenn nur über dieses notwendige Hilfsmittel der

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Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung der für die Anschaffung einer Sehbrille erforderlichen Mittel als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), wenn nur über dieses notwendige Hilfsmittel der  Empty Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung der für die Anschaffung einer Sehbrille erforderlichen Mittel als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), wenn nur über dieses notwendige Hilfsmittel der

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 07, 2014 10:55 am

umfassende Zugang dieses schwerbehinderten Menschen zur Gesellschaft ermöglicht und eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben gesichert wird.

Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Januar 2014 (Az.: S 22 SO 99/13):
 
Leitsätze Dr. Manfred Hammel


Anmerkung: vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010 – L 23 SO 257/07 – Rdn. 41. ( wenn die Brille als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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