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Unerheblich ist, dass die Anschaffung des Treppenlifts schon vor Erlass des Ablehnungsbescheides erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zur Übernahme von Kosten der Anschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe vor
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Unerheblich ist, dass die Anschaffung des Treppenlifts schon vor Erlass des Ablehnungsbescheides erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zur Übernahme von Kosten der Anschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe vor
Erlass des Ablehnungsbescheides ). SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2014 - L 20 SO 396/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Sozialhilfeempfängerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.
Wird deshalb ein - sei es auch nur formloser - Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der den Träger ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetzt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sind gleichwohl bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab Antragstellung zu erbringen; denn durch den Antrag hat der Träger bereits Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII erlangt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2014 - L 20 SO 396/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Sozialhilfeempfängerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.
Wird deshalb ein - sei es auch nur formloser - Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der den Träger ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetzt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sind gleichwohl bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab Antragstellung zu erbringen; denn durch den Antrag hat der Träger bereits Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII erlangt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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