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Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung.
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Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - L 7 AS 749/14 B ER - und - L 7 AS 750/14 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Bei einer Ermessensleistung kann ein Anspruch auf die Leistung vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen (bzw. glaubhaft gemacht sind beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren) und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Diese liegt dann vor, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung führen kann, weil keine Ablehnung begründet werden könnte (LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2011 - L 7 AS 472/11 B ER).
Hier liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Vorliegend ist nur eine einzige Ermessensentscheidung möglich. Der Antragsgegner hat trotz eines ausführlichen rechtlichen Hinweises in der gesetzten Frist keine Gründe vorgetragen, die eine andere alternative Eingliederung des Antragstellers realistisch erscheinen lässt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170609&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Bei einer Ermessensleistung kann ein Anspruch auf die Leistung vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen (bzw. glaubhaft gemacht sind beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren) und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Diese liegt dann vor, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung führen kann, weil keine Ablehnung begründet werden könnte (LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2011 - L 7 AS 472/11 B ER).
Hier liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Vorliegend ist nur eine einzige Ermessensentscheidung möglich. Der Antragsgegner hat trotz eines ausführlichen rechtlichen Hinweises in der gesetzten Frist keine Gründe vorgetragen, die eine andere alternative Eingliederung des Antragstellers realistisch erscheinen lässt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170609&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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