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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft

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   Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft Empty Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 2:21 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 - L 4 AS 637/12


Leitsätze (Autor)
Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10 ).
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.05.2012 - L 5 AS 293/11 B.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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