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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Grundschulden im Zusammenhang der Abwendung einer Zwangsversteigerung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

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 Keine Übernahme der Grundschulden im Zusammenhang der Abwendung einer Zwangsversteigerung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.  Empty Keine Übernahme der Grundschulden im Zusammenhang der Abwendung einer Zwangsversteigerung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 09, 2015 10:32 am

BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - B 4 AS 202/14 B




Leitsätze (Autor)

1. Zins- und Tilgungsbelastungen des Hilfeempfängers, die ohne Zusammenhang mit der Objektfinanzierung sind, können nicht als tatsächliche Unterkunftsaufwendungen berücksichtigt werden.

2. Auf der Immobilie lastende (Grund-)Schulden, die nicht Finanzierungskosten sind und die nicht als Aufwendungen für die Unterkunft geltend zu machen sind, können ggf. vom Grundsicherungsträger zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Hierfür sei indes eine hinreichend konkrete Gefährdung der Unterkunft erforderlich, an der es fehle.
 
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=29.12.2014&Aktenzeichen=B 4 AS 202/14 B]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=29.12.2014&Aktenzeichen=B%204%20AS%20202/14%20B[/url]
 
 
 Anmerkung: S. a. Keine Gefährdung der Unterkunft:   http://immobilienpool.de/newseintrag/grundschulden.2775
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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