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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 21 Abs. 4 SGB II.

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Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 21 Abs. 4 SGB II.  Empty Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 10:04 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 - L 7 AS 215/14 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz (Autor )
1. Die Maßnahme BINS50plus ist keine Maßnahme nach § 21 Abs. 4 SGB II.

2. Es handelt sich bei BINS50plus auch nicht um eine "sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" nach § 21 Abs. 4 SGB II. Eine Maßnahme die im Wesentlichen aus einer nicht berufsbezogenen Auswahl und Teilnahme an Kursen der Volkshochschule besteht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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