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Die Einstellung von Arbeitslosengeld II, das bereits bewilligt und ausbezahlt wurde, ist durch eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I möglich.
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Die Einstellung von Arbeitslosengeld II, das bereits bewilligt und ausbezahlt wurde, ist durch eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I möglich.
Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 6. Dezember 2013 (Az.: S 3 AS 650/13 ER)
http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s3as-650-13er.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) auf die Entziehung von SGB II-Leistungen verbietet sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Orientierungssatz von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
- Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.
- Dies gilt auch dann, wenn SGB-II-Leistungen versagt/entzogen werden, die das Jobcenter in Umsetzung eines vorhergehenden sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem es dem Grunde nach zur Leistungsgewährung verpflichtet wurde, gewährt hatte; auch der Bescheid, der den vorhergehenden Sozialgerichtsbeschluss umsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar.
- Bestreitet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht festgestellt werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.
- Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden, also die SGB-II-Leistungen trotz Widerspruchs nicht ausbezahlt worden, kann das Sozialgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s3as-650-13er.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) auf die Entziehung von SGB II-Leistungen verbietet sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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