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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Einstellung von Arbeitslosengeld II, das bereits bewilligt und ausbezahlt wurde, ist durch eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I möglich.

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Die Einstellung von Arbeitslosengeld II, das bereits bewilligt und ausbezahlt wurde, ist durch eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I möglich.  Empty Die Einstellung von Arbeitslosengeld II, das bereits bewilligt und ausbezahlt wurde, ist durch eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I möglich.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 1:08 pm

Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 6. Dezember 2013 (Az.: S 3 AS 650/13 ER) 

Orientierungssatz von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:



  1. Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.



  1. Dies gilt auch dann, wenn SGB-II-Leistungen versagt/entzogen werden, die das Jobcenter in Umsetzung eines vorhergehenden sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem es dem Grunde nach zur Leistungsgewährung verpflichtet wurde, gewährt hatte; auch der Bescheid, der den vorhergehenden Sozialgerichtsbeschluss umsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar.



  1. Bestreitet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht festgestellt werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.
  2. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden, also die SGB-II-Leistungen trotz Widerspruchs nicht ausbezahlt worden, kann das Sozialgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.



http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s3as-650-13er.html


Leitsätze Dr. Manfred Hammel: 



Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) auf die Entziehung von SGB II-Leistungen verbietet sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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