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Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung
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Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.
Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2014, Az. L 16 AS 352/14 B ER (vorhergehend: Sozialgericht Regensburg, 09.04.2014 Az. S 9 AS 243/14 ER)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Geht ein Eingliederungsverwaltungsakt in seiner Wirkungsdauer über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus, so muss diese Abweichung begründet werden.
Quelle: http://www.ra-klose.com/html/bay-lsg-l16as-352-14-b-er.html
Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG München, Beschl. v. 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER und SG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER - ( beide unveröffentlicht ).
Anmerkung 2: Vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER -
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2014, Az. L 16 AS 352/14 B ER (vorhergehend: Sozialgericht Regensburg, 09.04.2014 Az. S 9 AS 243/14 ER)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Geht ein Eingliederungsverwaltungsakt in seiner Wirkungsdauer über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus, so muss diese Abweichung begründet werden.
Quelle: http://www.ra-klose.com/html/bay-lsg-l16as-352-14-b-er.html
Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG München, Beschl. v. 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER und SG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER - ( beide unveröffentlicht ).
Anmerkung 2: Vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER -
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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