Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen. L 5 AS 224/11 B ER
Seite 1 von 1
Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen. L 5 AS 224/11 B ER
So fest gestellt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011, - L 5 AS 224/11 B ER - .
Soweit
mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten
Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz
und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39
SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12;
Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, RN 30).
Insoweit
hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist
jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011
entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort
vollziehbar.
Auch hiergegen richtet sich der vom
Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2
SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.:
L 15 B 234/06 SO ER, RN 2).
Zwar ist in der Vorschrift die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich
aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der
Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat
auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(gedanklich) vorgesehen.
Der Antragsgegner hat bei Erlass des
auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm
obliegende Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt.
Nach
§ 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur
zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die
Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu
führen, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit
geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen,
der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in
von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).
Für den
vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung, dass der
Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der
Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn feststeht,
dass der Antragsteller im gesamten streitigen Leistungszeitraum (1.
April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen oder Vermögen in einer Höhe
verfügte, das einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vollständig
ausschloss.
Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte
Erkenntnisse über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er
vermutet lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht
hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.
Dies dürfte
voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützte
Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide nicht ausreichen.
Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen die Rechtswidrigkeit
der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung ein dem Adressaten des
Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich
als unzutreffend erweist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 RN 29).
Das
Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von Vermögensgegenständen
oder von vorhandenen Konten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit von
Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II, wenn dem Antragsteller in jedem
Monat des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe
zufloss, das nach Bereinigung dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn
der Wert des verwertbaren Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach
Abzug der Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten
des Lebensunterhalts ausreichte.
Dazu hat der Antragsgegner
jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der
Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.
Zwar ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g. Beweislastverteilung sich im
Ausnahmefall verschieben kann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in
der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das
Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.).
Ob
und in welchem Umfang der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich
in Anspruch nimmt, ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Insoweit fehlen der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den
rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Daher dürfte der angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sein.
Soweit
der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das Vorhandensein eines
erheblichen Vermögens bzw. erheblicher Einnahmen zu unterstellen und
Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht bewiesen und es lägen keine
Indizien für dessen Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die
Ausführungen auf einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe
beruhen.
Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der
angegriffene Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene
Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.
Erweist sich
jedoch die im Bescheid enthaltene Rücknahmeentscheidung voraussichtlich
als rechtswidrig, geht auch das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1
SGB X ins Leere, denn dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des
Bescheides voraus. Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen
unbegründet.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/nach-45-abs-1-sgb-x-kann-ein.html
Gruß Willi S
Soweit
mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten
Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz
und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39
SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12;
Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, RN 30).
Insoweit
hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist
jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011
entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort
vollziehbar.
Auch hiergegen richtet sich der vom
Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2
SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.:
L 15 B 234/06 SO ER, RN 2).
Zwar ist in der Vorschrift die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich
aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der
Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat
auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(gedanklich) vorgesehen.
Der Antragsgegner hat bei Erlass des
auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm
obliegende Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt.
Nach
§ 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur
zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die
Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu
führen, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit
geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen,
der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in
von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).
Für den
vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung, dass der
Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der
Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn feststeht,
dass der Antragsteller im gesamten streitigen Leistungszeitraum (1.
April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen oder Vermögen in einer Höhe
verfügte, das einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vollständig
ausschloss.
Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte
Erkenntnisse über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er
vermutet lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht
hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.
Dies dürfte
voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützte
Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide nicht ausreichen.
Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen die Rechtswidrigkeit
der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung ein dem Adressaten des
Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich
als unzutreffend erweist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 RN 29).
Das
Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von Vermögensgegenständen
oder von vorhandenen Konten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit von
Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II, wenn dem Antragsteller in jedem
Monat des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe
zufloss, das nach Bereinigung dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn
der Wert des verwertbaren Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach
Abzug der Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten
des Lebensunterhalts ausreichte.
Dazu hat der Antragsgegner
jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der
Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.
Zwar ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g. Beweislastverteilung sich im
Ausnahmefall verschieben kann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in
der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das
Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.).
Ob
und in welchem Umfang der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich
in Anspruch nimmt, ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Insoweit fehlen der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den
rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Daher dürfte der angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sein.
Soweit
der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das Vorhandensein eines
erheblichen Vermögens bzw. erheblicher Einnahmen zu unterstellen und
Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht bewiesen und es lägen keine
Indizien für dessen Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die
Ausführungen auf einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe
beruhen.
Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der
angegriffene Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene
Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.
Erweist sich
jedoch die im Bescheid enthaltene Rücknahmeentscheidung voraussichtlich
als rechtswidrig, geht auch das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1
SGB X ins Leere, denn dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des
Bescheides voraus. Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen
unbegründet.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/nach-45-abs-1-sgb-x-kann-ein.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen
» Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen
» Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema