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Zur Frage, ob bei mindestens 25jährigen Leistungsbeziehern allein das Alter in der Regel hinreichender Grund im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II ist, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen.
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Zur Frage, ob bei mindestens 25jährigen Leistungsbeziehern allein das Alter in der Regel hinreichender Grund im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II ist, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2014 - L 4 AS 169/14 B ER rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Der Umzug der 30 jährigen Leistungsbezieherin aus dem elterlichen Haushalt war erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II. Die Antragstellerin musste im Elternhaus in einem 9 m² großen Zimmer mit Schrägdach unter eingeschränkten Bedingungen wohnen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine kleine Dachkammer bei den Eltern bewohnt und damit Wohnverhältnisse vorgefunden, die keinesfalls einem Wohnraum unter typischen Bedingungen des normalen Wohnungsmarktes entsprochen haben (vgl. bereits zutreffend SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22. Juni 2012, S 11 AS 1272/12 ER). Der Auszug aus dem Elternhaus unter den dort existierenden Bedingungen ist mit einem Wohnungswechsel zwischen zwei üblichen Wohnungen des Wohnungsmarktes unvergleichbar.
Ob mit Einführung dieser Altersgrenze ( in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 ) der Gesetzgeber nur negativ geregelt hat, dass unter 25-jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haus benötigen, oder ob er zugleich klargestellt hat, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so mit guten Gründen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08) kann hier offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Umzug der 30 jährigen Leistungsbezieherin aus dem elterlichen Haushalt war erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II. Die Antragstellerin musste im Elternhaus in einem 9 m² großen Zimmer mit Schrägdach unter eingeschränkten Bedingungen wohnen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine kleine Dachkammer bei den Eltern bewohnt und damit Wohnverhältnisse vorgefunden, die keinesfalls einem Wohnraum unter typischen Bedingungen des normalen Wohnungsmarktes entsprochen haben (vgl. bereits zutreffend SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22. Juni 2012, S 11 AS 1272/12 ER). Der Auszug aus dem Elternhaus unter den dort existierenden Bedingungen ist mit einem Wohnungswechsel zwischen zwei üblichen Wohnungen des Wohnungsmarktes unvergleichbar.
Ob mit Einführung dieser Altersgrenze ( in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 ) der Gesetzgeber nur negativ geregelt hat, dass unter 25-jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haus benötigen, oder ob er zugleich klargestellt hat, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so mit guten Gründen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08) kann hier offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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