Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern
Seite 1 von 1
Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Auszubildende hat kein Anspruch auf Übernahme des monatlichen Schulgeldes als Mehrbedarf im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II.
Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Auszubildenden (AZB) jedoch nicht. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen, denn die AZB hätte ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259
Willi S
Leitsätze (Autor)
Auszubildende hat kein Anspruch auf Übernahme des monatlichen Schulgeldes als Mehrbedarf im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II.
Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Auszubildenden (AZB) jedoch nicht. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen, denn die AZB hätte ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259
Willi S
Ähnliche Themen
» Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf höhere Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 SGB IX sowie der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen
» Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht
» Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ?
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf höhere Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 SGB IX sowie der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen
» Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht
» Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ?
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema