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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.

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Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.  Empty Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 09, 2015 5:01 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2015 - L 2 AS 161/11 - Die Revision wird zugelassen.




Leitsatz (Autor)

Der "Mehrbedarf" für Unterkunft und Heizung infolge Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil ist in Fällen, in denen sich das Kind – anders als beim sog. Wechselmodell – überwiegend beim anderen Elternteil aufhält, dem nur umgangsberechtigten Elternteil und nicht dem Kind zuzurechnen. Das Kind hat insoweit keine eigenen Ansprüche.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175297&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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