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Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Zusicherung der Aufwendungen für die neue Wohnung durch einstweiligen Rechtsschutz
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Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Zusicherung der Aufwendungen für die neue Wohnung durch einstweiligen Rechtsschutz
SG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2014 - S 3 AS 1885/14 ER
Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4, 6 SGB II ist auch im einstweiligen Rechtsschutz möglich.
Leitsätze (Autor)
Zwar darf eine Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen, was bei einer Verpflichtung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II zur Erteilung der Zusicherung hier geschieht. Dies kann aber wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht bedeuten, dass es für Zusicherungen im Sinne des § 22 Abs. 4, 6 SGB II keinen einstweiligen Rechtsschutz geben kann.
Vom Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist abzuweichen, wenn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz es erfordert. Einstweiliger Rechtsschutz für eine Zusicherung der vorliegenden Art ist nicht generell ausgeschlossen, insoweit aber äußerst hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen sind. Diese hohen Anforderungen werden im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der um 10 % erhöhten Werte des § 12 WoGO und die Tatsache, dass die Scheidung der Antragstellerin vom Ehemann, welchem das bis jetzt bewohnte Eigenheim gehört unmittelbar bevorsteht und der weitere Verbleib der Antragsteller ungeklärt ist, erfüllt. Hinzu kommt, dass mit Schreiben der Stadt Leipzig, Abteilung Soziale Wohnhilfen bestätigt wurde, dass im Falle der Antragsteller Wohnungen zu den Richtlinienwerten nicht zur Verfügung stehen.
Zudem besteht für eine nur vorläufige Zusicherung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung im Hauptsachverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine solche den Betroffenen hinsichtlich der Gewissheit bezüglich der Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft nicht besser stellt, als eine gar nicht vorhandene (vgl. zu 22 Abs. 2 SGB II a. F. : LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2008 - L 8 B 299/08; a. A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2014 - L 7 AS 1826113 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.06.2013 - L 7 AS 330/13 8 ER ).
Ohne eine Verpflichtung des Jobcenters im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass die Wohnung aufgrund anderweitiger Vergabe nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vorn 23.01.2014 - L 7 AS 1826/13 B ER ).
Bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Angemessenheitsobergrenze nach dem Tabellenwert des § 12 WoGG – rechte Spalte – abgestellt werden ( Sächs. LSG, Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER ). Diesem Betrag ist ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4, 6 SGB II ist auch im einstweiligen Rechtsschutz möglich.
Leitsätze (Autor)
Zwar darf eine Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen, was bei einer Verpflichtung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II zur Erteilung der Zusicherung hier geschieht. Dies kann aber wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht bedeuten, dass es für Zusicherungen im Sinne des § 22 Abs. 4, 6 SGB II keinen einstweiligen Rechtsschutz geben kann.
Vom Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist abzuweichen, wenn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz es erfordert. Einstweiliger Rechtsschutz für eine Zusicherung der vorliegenden Art ist nicht generell ausgeschlossen, insoweit aber äußerst hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen sind. Diese hohen Anforderungen werden im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der um 10 % erhöhten Werte des § 12 WoGO und die Tatsache, dass die Scheidung der Antragstellerin vom Ehemann, welchem das bis jetzt bewohnte Eigenheim gehört unmittelbar bevorsteht und der weitere Verbleib der Antragsteller ungeklärt ist, erfüllt. Hinzu kommt, dass mit Schreiben der Stadt Leipzig, Abteilung Soziale Wohnhilfen bestätigt wurde, dass im Falle der Antragsteller Wohnungen zu den Richtlinienwerten nicht zur Verfügung stehen.
Zudem besteht für eine nur vorläufige Zusicherung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung im Hauptsachverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine solche den Betroffenen hinsichtlich der Gewissheit bezüglich der Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft nicht besser stellt, als eine gar nicht vorhandene (vgl. zu 22 Abs. 2 SGB II a. F. : LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2008 - L 8 B 299/08; a. A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2014 - L 7 AS 1826113 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.06.2013 - L 7 AS 330/13 8 ER ).
Ohne eine Verpflichtung des Jobcenters im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass die Wohnung aufgrund anderweitiger Vergabe nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vorn 23.01.2014 - L 7 AS 1826/13 B ER ).
Bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Angemessenheitsobergrenze nach dem Tabellenwert des § 12 WoGG – rechte Spalte – abgestellt werden ( Sächs. LSG, Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER ). Diesem Betrag ist ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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