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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umzugskosten und Zusicherung nach § 22 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz

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Umzugskosten und Zusicherung nach § 22 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz Empty Umzugskosten und Zusicherung nach § 22 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 19, 2014 3:59 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2014 - L 7 AS 517/14 B ER


Leitsätze (Juris)
Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Anordnungsanspruch auf Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nur dann bejaht worden, wenn entweder

ein typischer Fall und die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II vorliegen oder

die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II vorliegen und das Ermessen zu Gunsten der Antragsteller auf Null reduziert ist.

Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171582&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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