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Auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 SGB II haben die Antragsteller keinen Anspruch.
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Auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 SGB II haben die Antragsteller keinen Anspruch.
Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 24.07.2014 - S 26 AS 1430/14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Erteilung einer Zusicherung kommt entsprechend der Anspruchsgrundlage des § 22 Abs 4 S 2 SGB II nur dann in Betracht, wenn die Kosten der neuen Unterkunft und Heizung ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht.
Die angemessenen Heizkosten sind mit etwa 1,20 Euro je Quadratmeter angemessener Wohnfläche und Monat anzusetzen. Die für die neue Unterkunft fällig werdenden Heizkosten sind nicht angemessen.
Die Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, sind bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei summarischer Prüfung des Tatsachenmaterials für die Ermittlung eines Angemessenheitswertes für Heizkosten von dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ausgegangen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Erteilung einer Zusicherung kommt entsprechend der Anspruchsgrundlage des § 22 Abs 4 S 2 SGB II nur dann in Betracht, wenn die Kosten der neuen Unterkunft und Heizung ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht.
Die angemessenen Heizkosten sind mit etwa 1,20 Euro je Quadratmeter angemessener Wohnfläche und Monat anzusetzen. Die für die neue Unterkunft fällig werdenden Heizkosten sind nicht angemessen.
Die Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, sind bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei summarischer Prüfung des Tatsachenmaterials für die Ermittlung eines Angemessenheitswertes für Heizkosten von dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ausgegangen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
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