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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.

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Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.  Empty Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 04, 2014 10:21 am

Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 - S 26 AS 1393/14 ER



Leitsätze (Autor)
Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine "Blanko Zusage" besteht nach dem SGB II kein Anspruch (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, L 7 AS 2809/08 ER B; vgl ferner Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011, B 4 AS 5/10 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171356&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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