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Die Aufnahme eines seelisch wesentlich behinderten Straftäters in den Maßregelvollzug und in die Entzugsklinik im Landeskrankenhaus ist gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII wie eine stationäre Leistung aufzufassen.
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Die Aufnahme eines seelisch wesentlich behinderten Straftäters in den Maßregelvollzug und in die Entzugsklinik im Landeskrankenhaus ist gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII wie eine stationäre Leistung aufzufassen.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 85/12):
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169087
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für teilstationäre Leistungen (eine Unterform der stationären Unterbringung), wie die Aufnahme in einer teilstationäre Wohngemeinschaft im Anschluss an den Maßregelvollzug, gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (§ 98 Abs. 2 SGB XII).
Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte zu schützen, wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, einer Auffangbestimmung, zu knüpfen.
Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dienen dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“. Dieser Schutz ist auch dann zu gewährleisten, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen bzw. betreute Wohnmöglichkeiten übertritt.
Es bleibt deshalb bei der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich der psychisch kranke Straftäter vor Beginn der „Anstaltskette“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169087
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für teilstationäre Leistungen (eine Unterform der stationären Unterbringung), wie die Aufnahme in einer teilstationäre Wohngemeinschaft im Anschluss an den Maßregelvollzug, gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (§ 98 Abs. 2 SGB XII).
Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte zu schützen, wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, einer Auffangbestimmung, zu knüpfen.
Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dienen dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“. Dieser Schutz ist auch dann zu gewährleisten, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen bzw. betreute Wohnmöglichkeiten übertritt.
Es bleibt deshalb bei der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich der psychisch kranke Straftäter vor Beginn der „Anstaltskette“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
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