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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.

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Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.  Empty Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 10, 2014 11:47 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)


Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: im Ergebnis ebenso - Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER – rechtskräftig

Quelle:     http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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