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Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.
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Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso - Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER – rechtskräftig
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze (Autor)
Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso - Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER – rechtskräftig
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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