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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug aus elterlichem Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres - kein Zusicherungserfordernis bei fehlender Hilfebedürftigkeit bzw Beantragung von Leistungen zum Auszugszeitpunkt - Missbrauchsabsicht

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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug aus elterlichem Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres - kein Zusicherungserfordernis bei fehlender Hilfebedürftigkeit bzw Beantragung von Leistungen zum Auszugszeitpunkt - Missbrauchsabsicht  Empty Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug aus elterlichem Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres - kein Zusicherungserfordernis bei fehlender Hilfebedürftigkeit bzw Beantragung von Leistungen zum Auszugszeitpunkt - Missbrauchsabsicht

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 3:35 pm

SG Stade, Beschluss vom 09.05.2014 - S 6 AS 41/14 ER




Leitsätze (Autor)
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, greift das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II normierte Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen haben ( SG Karlsruhe Urteil vom 6.8.2013, S 12 AS 601/13 ).

Absicht im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II erfordert ein finales auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist. Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB ll vor, sind stets die dort genannten anderen Motive prägend und schließen eine leistungsschädliche „Absicht“ aus ( SG Karlsruhe Urteil vom 6.8.2013, S 12 AS 601/13 ).

Es erscheint wirklichkeitsfremd, dass die Entscheidung der Eltern des Antragstellers für den Bezug einer Drei-Zimmer-Wohnung maßgeblich durch das Verhalten des Antragstellers beeinflusst wurde. Eine  Aufnahme des Antragstellers in die neue Wohnung der Eltern ist auf Grund des Zuschnitts der Wohnung unmöglich, desweiteren ist eine gemeinsame Nutzung des Kinderzimmers des Antragstellers mir seiner Schwester auf Grund des erheblichen Altersunterschiedes ( 7 und 24 - jährig ) für den Antragsteller nicht zumutbar.
 
Quelle: RA Jens Hake, Salztorswall 5a, 21682 Stade – der Beschluss liegt dem Autor vor.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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