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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessen

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessen  Empty Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessen

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 12, 2013 11:13 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER rechtskräftig


Leitsätze
Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.

Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.

Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht ("können stellen"), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2012 – L 7 AS 916/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164806&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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