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Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept Sächsisches LSG, Beschl. v. 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER
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Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept Sächsisches LSG, Beschl. v. 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept
>
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom
29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER), der den Beteiligten heute bekannt
gegeben wurde, entschieden, in welcher Höhe vorläufig bis zur
Entscheidung in der Hauptsache in Dresden Kosten der Unterkunft zu
gewähren sind.
> Die Antragsteller beziehen laufend
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen
zu zweit eine unangemessen große Wohnung, für die sie 620,00 EUR
monatlich Miete einschließlich Nebenkostenabschlag zahlen. Im Streit
steht – neben einigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls –, ob der
vom Jobcenter angenommene Bedarf für Unterkunft nach dem
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 rechtmäßig ist. Der Beschluss beruht
auf den vom Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU) im Gutachten
vom 24.10.2011 ermittelten Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Landeshauptstadt Dresden. Das
Sozialgericht Dresden hatte den Mittelwert der vom IWU auf Grundlage der
Daten des Mietspiegels Dresden 2010 ermittelten Mietpreise aller
Wohnungen in Dresden angewandt.
> Dieses Vorgehen hat der
Senat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, wenn auch ein
anderer (statistisch ermittelter) Wert aus derselben Tabelle des
IWU-Gutachtens zugrunde gelegt wurde.
> In seinem
Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen
Rechtschutzverfahren zum Einen entschieden, dass die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2012 zur Regelung von
Wohnflächenhöchstgrenzen für die Kommunen gilt. Danach darf für
Zwei-Personen-Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die
Wohnung maximal 60 m2 groß sein.
> Zum Anderen hat der
Senat sich mit dem IWU-Gutachten vom 24.10.2011 auseinandergesetzt,
eigene und Kritikpunkte des Sozialgerichts Dresden behandelt sowie
vorläufig festgestellt, dass im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 ein sog. schlüssiges Konzept zur
Ermittlung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft zugrunde liegt, wie
es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefordert wird. Erst
im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren können die
Kritikpunkte erläutert, vom Jobcenter evtl. ausgeräumt und im Ergebnis
das Gutachten so nachgebessert werden, dass ein den Vorgaben der
Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept festgestellt werden
kann.
> Der Beschluss ist unanfechtbar. Da es sich um ein
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, ist die
Rechtskraftwirkung begrenzt: die Entscheidung gilt nur vorläufig bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache, vermutlich im Rahmen eines
Berufungsverfahrens beim Sächsischen Landessozialgericht.
>
>
> Az.: SächsLSG, Beschluss vom 29.5.2012 – L 7 AS 24/12 B ER
> Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2011 –
> S 29 AS 7319/11 ER
S.a.: juris - Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden angemessen?
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jfy/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601673&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sachsisches-lsg-angemessenheit-der.html
Gruß Willi S
>
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom
29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER), der den Beteiligten heute bekannt
gegeben wurde, entschieden, in welcher Höhe vorläufig bis zur
Entscheidung in der Hauptsache in Dresden Kosten der Unterkunft zu
gewähren sind.
> Die Antragsteller beziehen laufend
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen
zu zweit eine unangemessen große Wohnung, für die sie 620,00 EUR
monatlich Miete einschließlich Nebenkostenabschlag zahlen. Im Streit
steht – neben einigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls –, ob der
vom Jobcenter angenommene Bedarf für Unterkunft nach dem
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 rechtmäßig ist. Der Beschluss beruht
auf den vom Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU) im Gutachten
vom 24.10.2011 ermittelten Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Landeshauptstadt Dresden. Das
Sozialgericht Dresden hatte den Mittelwert der vom IWU auf Grundlage der
Daten des Mietspiegels Dresden 2010 ermittelten Mietpreise aller
Wohnungen in Dresden angewandt.
> Dieses Vorgehen hat der
Senat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, wenn auch ein
anderer (statistisch ermittelter) Wert aus derselben Tabelle des
IWU-Gutachtens zugrunde gelegt wurde.
> In seinem
Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen
Rechtschutzverfahren zum Einen entschieden, dass die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2012 zur Regelung von
Wohnflächenhöchstgrenzen für die Kommunen gilt. Danach darf für
Zwei-Personen-Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die
Wohnung maximal 60 m2 groß sein.
> Zum Anderen hat der
Senat sich mit dem IWU-Gutachten vom 24.10.2011 auseinandergesetzt,
eigene und Kritikpunkte des Sozialgerichts Dresden behandelt sowie
vorläufig festgestellt, dass im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 ein sog. schlüssiges Konzept zur
Ermittlung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft zugrunde liegt, wie
es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefordert wird. Erst
im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren können die
Kritikpunkte erläutert, vom Jobcenter evtl. ausgeräumt und im Ergebnis
das Gutachten so nachgebessert werden, dass ein den Vorgaben der
Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept festgestellt werden
kann.
> Der Beschluss ist unanfechtbar. Da es sich um ein
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, ist die
Rechtskraftwirkung begrenzt: die Entscheidung gilt nur vorläufig bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache, vermutlich im Rahmen eines
Berufungsverfahrens beim Sächsischen Landessozialgericht.
>
>
> Az.: SächsLSG, Beschluss vom 29.5.2012 – L 7 AS 24/12 B ER
> Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2011 –
> S 29 AS 7319/11 ER
S.a.: juris - Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden angemessen?
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jfy/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601673&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sachsisches-lsg-angemessenheit-der.html
Gruß Willi S
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» Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
» Leitsätze (elo-Leipzig) Leipzig hat kein schlüssiges Konzept bei den Kosten der Unterkunft.
» Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
» Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.
» Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient. Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER -
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