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Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
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Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2014 - L 11 AS 1343/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Stützt sich ein Leistungsträger auch im Jahr 2013 noch auf die Tabellenwerte nach dem WoGG (so wie bereits seit August 2011), hat er erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen. Die Kosten der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger auferlegt werden (§ 192 Abs 4 SGG).
3. Die Bestimmung von Art und Umfang der im gerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, so dass der Leistungsträger in seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG nicht mit Erfolg einwenden kann, dass er gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.
4. Die Kostenentscheidung des SG nach § 192 Abs 4 SGG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren - wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG - lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Stützt sich ein Leistungsträger auch im Jahr 2013 noch auf die Tabellenwerte nach dem WoGG (so wie bereits seit August 2011), hat er erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen. Die Kosten der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger auferlegt werden (§ 192 Abs 4 SGG).
3. Die Bestimmung von Art und Umfang der im gerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, so dass der Leistungsträger in seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG nicht mit Erfolg einwenden kann, dass er gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.
4. Die Kostenentscheidung des SG nach § 192 Abs 4 SGG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren - wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG - lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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