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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Eingliederungsverwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, denn bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit darf keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen bzw. als Verwaltungsakt erlassen werden.

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Der Eingliederungsverwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, denn bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit darf keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen bzw. als Verwaltungsakt erlassen werden.  Empty Der Eingliederungsverwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, denn bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit darf keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen bzw. als Verwaltungsakt erlassen werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 20, 2014 9:52 am

SG Kiel, Beschluss vom 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER

Leitsätze(Autor)


Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit kann nicht Inhalt einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sein. Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist die (amts-)ärztliche Untersuchung erforderlich.

Quelle: http://s7.directupload.net/images/140116/r26gfc54.pdf


Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER

Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS ; LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER ).

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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